Blogger haftet für eingebettetes Youtube-Video

Blogger haftet für eingebettetes Youtube-Video

Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass der Blogger und Rechtsanwalt Markus Kompa für ein via Youtube eingebettetes ZDF-Video als Verbreiter haftet. Geklagt hat ein umstrittener Arzt aus München, der zuvor erfolgreich gegen den Bericht der ZDF-Sendung Wiso vorgegangen war.

Das ZDF-Magazin Wiso hat 2010 über einen Arzt berichtet, der krebskranke Patienten mit umstrittenen Methoden behandelt. Dieser war wegen des Beitrags gegen das ZDF vor Gericht gezogen, worüber der Rechtsanwalt Markus Kompa in seinem Blog berichtet hatte, mit Verweis auf den via Youtube eingebetteten Wiso-Bericht. Was Kompa nicht wusste: Der Arzt hatte dem ZDF die Verbreitung des Beitrags kurz zuvor per Gericht verbieten lassen.

So zog der Arzt letztendlich auch gegen Kompa vor das Landgericht Hamburg, das zu dem Schluss kam: Kompa haftet als Verbreiter des Fernsehbeitrags, nicht nur als Störer. Ihm wird verboten, weiter per Hyperlink auf das Video hinzuweisen.

Das Paperboy-Urteil des Bundesgerichtshofs, das Deep-Links ausdrücklich erlaubt, sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da es nicht um Urheberrechtsverletzungen, sondern um „äußerungsrechtliche Verbreitungshandlungen“ gehe. Erschwerend komme hinzu, dass Kompa den Link als Verweis auf weiterführende Informationen betrachtet, so das Gericht. Kompa verweist in seinem Text auf das „obige Video“.

Das Gericht wirft Kompa dabei vor, beim Setzen des Links seiner Prüfpflicht nicht nachgekommen zu sein. Kompa sei bekannt gewesen, dass der Arzt gegen das ZDF gerichtlich vorgeht. Daher hätte er nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Inhalt des Fernsehbeitrags zutreffend war. Zudem habe Kompa gewusst, dass der Arzt schon wiederholt gegen Berichterstattung wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorgegangen war. Aus diesem Grund hätte er die Richtigkeit des ZDF-Films prüfen müssen, bevor er diesen in seinem Blog einbindet.

Rechtsanwalt Thomas Stadler, dessen Kanzlei Kompa in der Sache vertritt, wirft der Pressekammer des Landgerichts Hamburg vor, „die meinungsfreundliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs auszuhebeln und gegen den Strich zu bürsten“. Das Landgericht Hamburg stellt höchstrichterliche Vorgaben „auf den Kopf, wenn es meint, dass bereits der Umstand einer Kenntnis eines gerichtlichen Vorgehens durch eine als prozessfreudig bekannte Person ausreichend ist, um eine uneingeschränkte Verbreiterhaftung wie für eigene Inhalte anzunehmen.“

Dadurch mache das Landgericht Hamburg „im Ergebnis genau das, was es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BGH zu verhindern gilt, es schnürt den von Art. 5 GG geschützten Kommunikationsprozess ein“, so Stadler.
Hier gehts zum Original Thread und weitere Erläuterungen

 

Quelle: golem.de

 

TEIL ES:

Hinterlasse eine Antwort